rungsrat als Beschwerdeinstanz beurteilt werden können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Pläne sind gemäss der fachlichen Beurteilung der Abteilung Verkehr BVU ungenügend, weil unter anderem zwingend notwendige Angaben wie die Strassenbreite(n), die Kurvenradien, die Gefällsverhältnisse etc. fehlen; überdies sei auch lediglich eine mögliche Erschliessungsvariante aufgezeigt worden. Ausserdem sei für eine abschliessende Beurteilung der Befahrbarkeit gemäss VSS-Norm 40 271a "Kontrolle der Befahrbarkeit" ein Schleppkurvenplan einzufordern. Die Frage der verkehrstechnischen Erschliessung der Parzelle aaa ist somit nach wie vor unklar.