Der Beschwerdeführer wurde dabei auch explizit darauf hingewiesen, dass die nachgefragten Angaben zur Nutzung der Zufahrt für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant seien und der Beschwerdeführer für die Folgen der Beweislosigkeit einzustehen habe. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht trotzdem nicht genügend nach, wodurch sich das Verfahren vor dem Regierungsrat unnötigerweise verzögerte und nach wie vor keine genügenden Angaben zur vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Nutzung der Grundstückszufahrt und auch keine den Anforderungen genügenden Planunterlagen vorliegen, die nachträglich hätten rechtskonform publiziert und vom Regie-