Der regierungsrätliche Rechtsdienst gab dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG mehrfach die Möglichkeit, die für eine Beurteilung des Baugesuchs erforderlichen Angaben bezüglich der Nutzung der Grundstückszufahrt einzureichen und die Baugesuchsunterlagen mit den nötigen Plänen für die Erschliessung der Parzelle aaa zu ergänzen. Der Beschwerdeführer wurde dabei auch explizit darauf hingewiesen, dass die nachgefragten Angaben zur Nutzung der Zufahrt für die Beurteilung der Beschwerde entscheidrelevant seien und der Beschwerdeführer für die Folgen der Beweislosigkeit einzustehen habe.