Die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der geplanten Gewerbehalle erforderlichen Angaben zur Nutzung der Grundstückszufahrt zur Parzelle aaa liessen sich bislang nicht erheben. Der regierungsrätliche Rechtsdienst gab dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG mehrfach die Möglichkeit, die für eine Beurteilung des Baugesuchs erforderlichen Angaben bezüglich der Nutzung der Grundstückszufahrt einzureichen und die Baugesuchsunterlagen mit den nötigen Plänen für die Erschliessung der Parzelle aaa zu ergänzen.