Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, dass der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 10. Juli 2018 und die Abweisung der AfB BVU vom 26. Juni 2018 verfehlt seien. Die Behauptung, dass die verkehrsmässige Erschliessung nicht gegeben sei, sei für den Beschwerdeführer nicht verständlich. Die bisherige Erschliessung habe jedenfalls ihren Zweck getan und eine weitere Nutzung sei nicht vorgesehen.