Das Baugesuch für die geplante Gewerbehalle respektive Garage für Nutzfahrzeuge wurde von den vorinstanzlichen Bewilligungsbehörden unter anderem mangels Baureife im Sinne von § 32 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 abgewiesen, nachdem die verkehrstechnische Erschliessung der Parzelle aaa von der kantonalen Zustimmungsbehörde als ungenügend eingestuft wurde.