Der Beschwerdeführer plant den Neubau einer unbeheizten Gewerbehalle auf der in der Gewerbezone G im Ortsteil R. gelegene Parzelle aaa, die sich gemäss dem von der Gemeindeversammlung der Gemeinde R. (heute: Gemeinde Q.) am 7. Juni 1996/11. Juni 1999 und vom Grossen Rat am 26. August 1997/10. Januar 2000 genehmigten Bauzonenplan in der Gewerbezone G befindet. Die projektierte Gewerbehalle soll als Garage für landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzfahrzeuge dienen. Die Erschliessung der Parzelle aaa soll über die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle bbb erfolgen, die wie auch die Parzelle aaa an die Kantonsstrasse K xy angrenzt.