Am 18. Mai 2020 liess A. gegen den am 25. März 2020 zugestellten Entscheid des Regierungsrats fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil WBE.2020.153 vom 21. September 2020 in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Regierungsrats vom 18. März 2020 erneut auf und wies die Sache zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück. c)