Nachdem ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wurde, wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2020-000268 vom 18. März 2020 die Beschwerde erneut ab und fasste Ziffer 1 des Entscheids des Gemeinderats Q. und die Ziele 1 der Verfügung der AfB BVU von Amtes wegen dahingehend neu, dass auf das Baugesuch nicht eingetreten werde. Am 18. Mai 2020 liess A. gegen den am 25. März 2020 zugestellten Entscheid des Regierungsrats fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.