4 von 5 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. Die C. und die Einwohnergemeinde Q. werden verpflichtet, A. und B. sowie F. und G., alle in Q., die vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'000.– je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'000.– (inklusive MwSt.), zu ersetzen. 5 von 5