In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Q. zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 331.10, gesamthaft Fr. 2'331.10, sind je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'165.55, von der Beschwerdegegnerin C. und von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen.