Zu gleichen Teilen haben die Beschwerdegegnerin und die Einwohnergemeinde Q. die nachfolgend festzulegenden Parteikosten der Beschwerdeführenden zu ersetzen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3.3 Nach § 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) bemisst sich die Entschädigung der Parteikosten in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der in § 8a Abs. 1 lit. a AnwT vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT).