Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben; ersteres ist mit der unterlassenen Standortevaluation der Fall (vgl. oben, E. 2). Entsprechend sind die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens sowohl der somit unterliegenden Beschwerdegegnerin als auch der Einwohnergemeinde Q. vollständig und zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG).