WBE.2013.24 beziehungsweise 2013.36 vom 24. März 2014 in Sachen Wohlen; WBE.2012.190 vom 16. September 2013 in Sachen Windisch). 3. 3.1 Nach dem Gesagtem ist der angefochtene Entscheid aufgrund der fehlenden Standortevaluation aufzuheben und an den Gemeinderat Q. zur Verbesserung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis muss 3 von 5 nicht näher untersucht werden, ob der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit das rechtliche Gehör verletzt hat.