Eine zeitliche Verzögerung lässt sich vorliegend nicht vermeiden. Auch zur Wahrung der Gemeindeautonomie ist die Angelegenheit grundsätzlich an den Gemeinderat zur erstinstanzlichen Vornahme der Standortbeurteilung unter Berücksichtigung der in § 26 EG UWR genannten Interessen zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die erste Instanz entspricht der konstanten Praxis des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2017.352/353 vom 1. März 2018 E. 4.2.4f.; WBE.2011.324 vom 31. Oktober 2014 in Sachen Oberrohrdorf; WBE.2013.130 vom 24. März 2014 in Sachen Seon; WBE.2013.24 beziehungsweise 2013.36 vom 24. März 2014 in Sachen Wohlen;