Er verfügt grundsätzlich über die gleiche Kognition wie der Gemeinderat. Allerdings kann es nicht Aufgabe des Regierungsrats als Rechtsmittelinstanz sein, sich quasi als erste Instanz umfassende Kenntnis der lokalen Verhältnisse und der kommunalen öffentlichen Interessen zu verschaffen und das ganze Evaluationsverfahren (inklusive Einholung eines Evaluationsberichts der Beschwerdegegnerin) durchzuführen. Eine zeitliche Verzögerung lässt sich vorliegend nicht vermeiden.