Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat auf die Standortevaluation gänzlich verzichtet. Eine unvollständige oder gar unterlassene Standortevaluation stellt nach der Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht in jedem Fall auch eine Verletzung der Untersuchungspflicht und damit einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2013.24/WBE.2013.36 vom 24. März 2014 E. III. 1.2).