Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen ist jedoch festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Vorgehensweise nicht den oben dargelegten Anforderungen an eine Standortevaluation nach § 26 EG UWR entspricht. Dasselbe gilt für die pauschale Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sich der gewählte Standort so gut eignete, dass kein besserer Standort ersichtlich gewesen sei. 2.