Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdegegnerin, dass ein Verzicht auf die Nennung eines Alternativstandorts weder die Mobilfunkbetreiberin von ihrer Pflicht entbindet, die Standortwahl 2 von 5 im Baugesuch zu dokumentieren und zu begründen, noch die Baubewilligungsbehörde davor befreit, das Baugesuch insbesondere hinsichtlich der Standortevaluation der Mobilfunkbetreiberin sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden, ob der ausgewählte Standort den bestgeeigneten darstellt (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000867 vom 14. August 2019, E. 1.2, S. 3).