Die Bauherrin trifft bezüglich Offenlegung ihrer zu überprüfenden privaten Interessen eine Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG). Seit dem Inkrafttreten von § 26 EG UWR darf die Baubewilligungsbehörde eine Anlage nicht ohne Weiteres an dem vom Betreiber gewählten Standort bewilligen, auch wenn die Anlage zonenkonform ist und alle sonst anwendbaren Bauvorschriften und Grenzwerte einhält. Bei der Standortevaluation geht es im Kern darum, durch ein Ausschlussverfahren aus mehreren potentiell möglichen Antennenstandorten denjenigen auszuwählen, der unter Berücksichtigung aller Interessen am besten geeignet ist, die gewünschte Versorgungssituation zu erreichen.