In Bezug auf die Standortevaluation muss er nebst dem Vorhandensein von Standortalternativen und den erwähnten Interessen der Betreiberinnen auch die öffentlichen Interessen betreffend den Orts- und Landschaftsschutz sowie die geplante Siedlungsentwicklung, das heisst die Vor- und Nachteile der Standortvarianten, ermitteln. Er würdigt das Ergebnis seiner Untersuchung frei (§ 17 Abs. 2 VRPG). Die Bauherrin trifft bezüglich Offenlegung ihrer zu überprüfenden privaten Interessen eine Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG).