Zu diesen Vorbringen des Gemeinderats ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, vor der Entscheidfällung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007; AGVE 2002, S. 399). In Bezug auf die Standortevaluation muss er nebst dem Vorhandensein von Standortalternativen und den erwähnten Interessen der Betreiberinnen auch die öffentlichen Interessen betreffend den Orts- und Landschaftsschutz sowie die geplante Siedlungsentwicklung, das heisst die Vor- und Nachteile der Standortvarianten, ermitteln.