"Der Gemeinderat setzt sich planungsrechtlich für künftige und geeignete Standorte von neuen Mobilfunkanlagen ein, indem er in der bis am 15. September 2020 öffentlich aufliegenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung in der Bau-und Nutzungsordnung (NBNO) für geeignete Antennen-Stand- orte Gebietsausscheidungen vornimmt und in § 60 für die Zukunft Folgendes festlegt: § 60 Mobilfunkanlagen 1 Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in den Bauzonen zu erstellen: