Die – einen Kompromiss suchende – Interessenabwägung berücksichtigt insbesondere Aspekte des Landschafts- und des Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung. Die Bestimmung ordnet als Voraussetzung der Bewilligung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Anlage vorhanden sein darf (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 115). 1.2 Zu seiner Pflicht, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Standortevaluation durchzuführen, hat der Gemeinderat in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2022 folgende Ausführung gemacht: