Die Beschwerdegegnerin plant den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle aaa in Q. mit einer Gesamthöhe von rund 16,6 m und technischen Einrichtungen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass im Zusammenhang mit dem vorliegend umstrittenen Bauvorhaben weder vor noch während dem Baubewilligungsverfahren eine Standortevaluation durchgeführt worden sei.