Insofern ist auch das Kriterium der "Wirksamkeit des Vorhabens" nicht erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessensspielraums zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an ein Transformationsprojekt seien nicht erfüllt. 4. Zusammenfassung und Kostenverlegung