Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht fehlende Klarheit, mangelnde fachliche Qualität sowie fehlende Innovation zu attestieren ist und damit einhergehend unklar bleibt, inwiefern es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorhaben um eine Weiterentwicklung (das heisst um Transformation) eines bereits bestehenden Projekts handeln soll. Insofern ist auch das Kriterium der "Wirksamkeit des Vorhabens" nicht erfüllt.