Nur wer seine Zielgruppe kennt, kann sein Angebot entsprechend ausrichten und die anvisierte Zielgruppe direkt ansprechen. Vorliegend bleiben sowohl die kulturelle Ausrichtung der Events als auch die damit anvisierte(n) Zielgruppe(n) unklar. Die Vorinstanz bemängelt weiter zu Recht, dass keine weiterführenden Angaben und Unterlagen zu dem am geplanten Vorhaben beteiligten Unternehmen "D." vorlägen, obwohl im "Merkblatt Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich – Beiträge an Transformationsprojekte für Kulturunternehmen" der Vorinstanz vom 18. Dezember 2020 (fortan: Merkblatt) unter Ziff.