Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid einerseits damit, dass die Beschreibung in der Gesuchseingabe und das eingereichte Konzept wenig Klarheit über das geplante Vorgehen bieten würden. Es werde nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen welche Ressourcen und Massnahmen für die strukturelle Neuausrichtung benötigt würden. Auch lasse sich nicht abschätzen, in welchem Verhältnis das Transformationsprojekt zu den bisherigen betrieblichen Aktivitäten der beteiligten Unternehmen stehe. Das Kriterium "Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts" werde deshalb nicht erfüllt.