Hierfür ist eine Zusammenarbeit mit dem Freizeitzentrum "D." in Q., welches vom Unternehmen E. mit Sitz in R. betrieben wird, angedacht. Während das Freizeitzentrum "D." für die Durchführung der Veranstaltungen seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellen würde, wäre die Beschwerdeführerin für die Organisation der Veranstaltungen zuständig. Mit den Einnahmen aus den Eventreihen soll die finanzielle Situation der beteiligten Kulturunternehmen stabilisiert und die Durchführung der eingangs erwähnten zwei Grossveranstaltungen gesichert werden. 2. Rechtliche Grundlagen