PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 14. September 2022 Versand: 19. September 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001153 A._____, T._____; Beschwerde vom 18. März 2022 gegen den Entscheid des Departements Bil- dung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur) vom 16. Februar 2022 betreffend Ausfallentschädi- gung für Kulturunternehmen gemäss Covid-19-Kulturverordnung (Beitrag an ein Transforma- tionsprojekt); Abweisung Erwägungen 1. Ausgangslage Die Beschwerdeführerin ist Veranstalterin der Festivals "B." und "C.", die in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht stattfinden konnten. Im Hinblick auf die ungewisse Pan- demie-Entwicklung plant die Beschwerdeführerin ein Transformationsprojekt, welches die Lancierung von zusätzlichen Konzerten und Events mit bis zu 1'000 Besuchenden pro Veranstaltung vorsieht. Hierfür ist eine Zusammenarbeit mit dem Freizeitzentrum "D." in Q., welches vom Unternehmen E. mit Sitz in R. betrieben wird, angedacht. Während das Freizeitzentrum "D." für die Durchführung der Veranstaltungen seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellen würde, wäre die Beschwerdeführerin für die Organisation der Veranstaltungen zuständig. Mit den Einnahmen aus den Eventreihen soll die finanzielle Situation der beteiligten Kulturunternehmen stabilisiert und die Durchführung der eingangs erwähnten zwei Grossveranstaltungen gesichert werden. 2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Ge- setz (Covid-19-Kulturverordnung) erhalten Kulturunternehmen auf Gesuch Finanzhilfen zur Unter- stützung von Transformationsprojekten. Unter dem Begriff "Transformationsprojekte" versteht man Projekte, die auf die Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse aus- gerichtet sind und die strukturelle Neuausrichtung eines Kulturunternehmens oder dessen Publi- kumsgewinnung zum Gegenstand haben (Art. 2 lit. h Covid-19-Kulturverordnung). Es besteht kein Anspruch auf Beiträge an Transformationsprojekte (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b Covid-19-Kulturverordnung). Bei Beiträgen an Transformationsprojekte handelt es sich deshalb um in der Kulturförderung typische Ermessenssubventionen ohne Rechtsan- spruch. Die rechtsanwendende Behörde verfügt daher beim Entscheid darüber, ob ein Beitrag an ein Transformationsprojekt zuzusprechen ist, über Ermessen (vgl. ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HE- LEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 2520). Gemäss der "Ohne-Not-Praxis" hat eine Rechtsmittelbehörde in Ermessensfragen einen gewissen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 35 E. 3 mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 443; Erläuterungen, S. 5), weshalb sich der Regierungsrat daher bei der Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz betreffend Bei- träge an Transformationsprojekte gestützt auf Art. 7 ff. Covid-19-Kulturverordnung eine gewisse Zu- rückhaltung auferlegt. Gesuche um Beiträge an Transformationsprojekte werden gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Kulturver- ordnung nach den Kriterien (lit. a) Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts, (lit. b) Innovation, (lit. c) zu erwartende Wirksamkeit des Projekts im Hinblick auf das Ziel, Kulturunterneh- men bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstüt- zen, und (lit. d) zu erwartende Nachhaltigkeit des Projekts beurteilt. Beim Entscheid über die Gesu- che werden die Beitragskriterien in einer Gesamtsicht bewertet (Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Kulturverord- nung). 3. Beurteilung 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid einerseits damit, dass die Beschreibung in der Gesuchseingabe und das eingereichte Konzept wenig Klarheit über das geplante Vorgehen bieten würden. Es werde nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen welche Ressourcen und Mass- nahmen für die strukturelle Neuausrichtung benötigt würden. Auch lasse sich nicht abschätzen, in welchem Verhältnis das Transformationsprojekt zu den bisherigen betrieblichen Aktivitäten der betei- ligten Unternehmen stehe. Das Kriterium "Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts" werde deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, dass in den Gesuchs- unterlagen sehr wohl ein kulturelles Konzept beschrieben werde. Der Fokus werde auf Rockabilly- Konzerte gelegt. Es seien aber auch andere Kulturveranstaltungen denkbar. Diese Veranstaltungen sollen durch allfällige Partys umrahmt werden. 3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Es bleibt unklar, welche Zielgruppe mit dem neuen Projekt angesprochen werden soll. So ist die Rede von Rockabilly-Konzerten, Hallo- ween-Partys, Super-Bowl-Veranstaltungen, individuellen Firmenanlässen und anderen Kulturveran- staltungen. Aus diesen Angaben können, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine Infor- mationen über die Ausrichtung und den Inhalt dieser Events oder die anvisierte Zielgruppe gewonnen werden. Gegen die Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts spricht so- dann, dass die Beschwerdeführerin die Definition der möglichen Zielgruppe bewusst offengelassen hat und sich noch nicht einschränken lassen will. Ein überzeugendes, klares Konzept bedingt aber die Identifizierung und Definition der anvisierten Zielgruppe. Nur wer seine Zielgruppe kennt, kann sein Angebot entsprechend ausrichten und die anvisierte Zielgruppe direkt ansprechen. Vorliegend bleiben sowohl die kulturelle Ausrichtung der Events als auch die damit anvisierte(n) Zielgruppe(n) unklar. Die Vorinstanz bemängelt weiter zu Recht, dass keine weiterführenden Angaben und Unterla- gen zu dem am geplanten Vorhaben beteiligten Unternehmen "D." vorlägen, obwohl im "Merkblatt Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich – Beiträge an Transformationsprojekte für Kulturunternehmen" der Vorinstanz vom 18. Dezember 2020 (fortan: Merkblatt) unter Ziff. 3.2 die Einreichung der Jahresberichte und Jahresrechnungen der letzten bei- den Jahre der am Projekt beteiligten Unternehmen verlangt werde. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Gesuchs keine Weiterentwicklung (das heisst "Transformation") eines bestehenden Projekts, sondern vielmehr eine Neuplanung eines bisher noch nicht existenten Projekts dargelegt wird (nebst der bisherigen Durchführung von zwei Open-Air-Anlässen sollen künftig Events wie Konzerte, Partys und Public-Viewings mit einer Besucherkapazität bis 1'000 Personen veranstaltet werden). Deshalb kann das geplante Projekt auch nicht als "Transformationsprojekt" qualifiziert werden. Darüber hin- aus vermochte die Beschwerdeführerin weder in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde nachvoll- ziehbar aufzuzeigen, inwiefern das geplante Projekt innovativ sein soll beziehungsweise was der In- novationsgehalt der geplanten Veranstaltungen ist. 2 von 3 Aufgrund der fehlenden Klarheit des eingereichten Transformationsprojekts beurteilt die Vorinstanz sodann auch das Kriterium "Wirksamkeit des Vorhabens" zu Recht als nicht erfüllt. Für die Beurtei- lung dieses Kriteriums ist gemäss Merkblatt Ziff. 3.5, S. 5, die Frage relevant, ob das Projekt den Er- halt des Kulturunternehmens, die Weiterentwicklung seiner Aktivitäten und die kulturelle Teilhabe stärkt und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beiträgt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zielen die von der Beschwerdeführerin geplanten Massnahmen zwar auf die Stabilisierung der beteiligten Kulturunternehmen ab, die eingereichten Gesuchsunterlagen geben aber keine Auskunft über die Weiterentwicklung des kulturellen Inhalts. Widersprüchlich ist weiter auch, dass gemäss den Ausfüh- rungen in der Beschwerde der Fokus weiterhin auf die Rockabilly-Konzerte gelegt und gleichzeitig beabsichtigt wird, ein neues Publikum anzusprechen. Dies zeigt, dass keine saubere Analyse und Identifizierung der mit den geplanten Veranstaltungen anvisierten Zielgruppe erfolgt ist. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass aus dem Gesuch nicht klar hervorgehe, welche Rolle das Unternehmen "D.", welches mehrere Freizeitbereiche in sich vereine, im Rahmen des Gesamtpro- jekts zukomme. 3.3 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin in ver- schiedener Hinsicht fehlende Klarheit, mangelnde fachliche Qualität sowie fehlende Innovation zu attestieren ist und damit einhergehend unklar bleibt, inwiefern es sich beim vorliegend zu beurteilen- den Vorhaben um eine Weiterentwicklung (das heisst um Transformation) eines bereits bestehenden Projekts handeln soll. Insofern ist auch das Kriterium der "Wirksamkeit des Vorhabens" nicht erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessensspielraums zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an ein Transformati- onsprojekt seien nicht erfüllt. 4. Zusammenfassung und Kostenverlegung Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstim- mung mit der Beurteilung der Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass das von der Be- schwerdeführerin eingereichte Gesuch betreffend Beitrag an ein Transformationsprojekt gleich meh- rere Beitragskriterien für eine Unterstützung nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Be- schwerdeverfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 81.40, insgesamt Fr. 1'481.40, wer- den der Beschwerdeführerin A. auferlegt. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 3 von 3