Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'200.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 512.15, insgesamt Fr. 2'712.15, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat die Beschwerdeführerin noch Fr. 712.15 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 8 von 8