Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Abteilung für Baubewilligungen BVU zusammenfassend zum Schluss, dass der Lagerplatz keinen Besitzstandsschutz beanspruchen kann und sich nachträglich als nicht bewilligungsfähig erweist. Die von der Vorinstanz verfügte Beseitigung des Lagerplatzes und die fachgerechte Rekultivierung der betroffenen Fläche innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Entscheids erweist sich als verhältnis- und rechtmässig. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.