Die erst in der Beschwerde vorgebrachten Aussagen, wonach der Lagerplatz schon im Jahr 1944 bestand und vom Grossvater des heutigen Firmeninhabers benutzt wurde, sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die Überzeugung werde durch weitere Beweis-