Die Beschwerdeführerin beantragte zum Beweis der Historie der Entstehung des Lagerplatzes die Befragung diverser Personen als Zeugen/Auskunftspersonen. Die Durchführung dieser Parteibefragungen erübrigt sich, nachdem den verschiedenen Luftbildern in den Akten keinerlei Hinweise auf den Bestand eines Lagerplatzes vor 1978 entnommen werden konnten und die Beschwerdeführerin in den Baugesuchsunterlagen selbst geltend machte, dass der Lagerplatz erst seit 1978 bestehe. Die erst in der Beschwerde vorgebrachten Aussagen, wonach der Lagerplatz schon im Jahr 1944 bestand und vom Grossvater des heutigen Firmeninhabers benutzt wurde, sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren.