Dabei handelt es sich um einen Grundsatzentscheid, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin, der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, unbeachtlich bleiben kann. Der Anspruch auf die Beseitigung des Lagerplatzes ist folglich nicht verwirkt. 6. Weitere Beweiserhebungen