Die von der Vorinstanz verfügte Rückbauanordnung erweist sich demgemäss als verhältnis- und rechtmässig. Ebenso scheint die von der Vorinstanz für die Beseitigung angeordnete Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Entscheids für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ohne Weiteres ausreichend. 5.4