Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhaltung des Lagerplatzes klar. Die Beseitigung des Lagerplatzes ist des Weiteren geeignet, die soeben erwähnten, im öffentlichen Interesse angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist sodann auch keine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ersichtlich. Die von der Vorinstanz verfügte Rückbauanordnung erweist sich demgemäss als verhältnis- und rechtmässig.