Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist demgemäss insgesamt als hoch einzustufen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines Rückbaus sind diesen gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor allem die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Rückbau des Lagerplatzes und die fachgerechte Rekultivierung dieser Fläche rund Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– kosten würde; für die Errichtung eines adäquaten Ersatzes kämen nochmals rund Fr. 30'000.– hinzu.