mitberücksichtigt werden, da nicht der Anschein erweckt werden darf, dass die Errichtung solcher Bauten und Anlagen in einer Nichtbauzone ohne Weiteres geduldet würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A_23/2007 vom 31. Juli 2007 E. 3.2). Dies muss umso mehr gelten, als der Lagerplatz im vorliegenden Fall nicht nur ausserhalb der Bauzone liegt, sondern auch im Gewässerraum. Zudem darf es nicht angehen, die Beschwerdeführerin im Vergleich zu Personen, welche ein korrektes Baugesuch eingereicht haben, in ungerechtfertigter Weise zu privilegieren. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist demgemäss insgesamt als hoch einzustufen.