Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E. 9.2). Die Wahrung der baulichen Ordnung und der Rechtsgleichheit sind ebenfalls gewichtige öffentliche Interessen, die beim vorliegenden Fall den Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des Lagerplatzes ausserhalb der Bauzone gegenüberzustellen sind. Der Durchsetzung der Bauvorschriften ist dabei besondere Bedeutung beizumessen. Die Freihaltung des Nichtbaugebiets und damit der Rückbau von gesetzeswidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone geniesst prinzipiell Priorität vor den Interessen der Bauherrschaft, namentlich von bloss finanziellen Interessen. Alsdann muss die präjudizielle Wirkung