Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen. Die Beseitigung einer rechtswidrigen Baute ist nur dann mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen, sie muss im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, und es muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt (vgl. UL- RICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl.