Die Vorinstanz ordnete die Beseitigung des Lagerplatzes und die fachgerechte Rekultivierung der betroffenen Fläche innert einer Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Entscheids an. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diese Beseitigungsanordnung und macht geltend, dass sie die Beseitigung unverhältnismässig hart treffe. Die Kosten für die Beseitigung und die Errichtung eines adäquaten Ersatzes würden rund Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– betragen, was für die Beschwerdeführerin als Kleinunternehmung einen immensen Betrag darstelle.