GSchV in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob die Bewilligungspflicht für den Lagerplatz im Jahr 1978 bejaht wird oder nicht. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU hat demzufolge die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit des Lagerplatzes zu Recht verneint, zumal sich der Lagerplatz auch mangels Standortgebundenheit als nicht bewilligungsfähig erweist. Der Lagerplatz ist folglich als materiell rechtswidrig zu qualifizieren. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 5.1