Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit der Abteilung für Baubewilligungen BVU zum Ergebnis, dass der Lagerplatz im Gewässerraum liegt und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht gegeben sind. Der Lagerplatz kann sodann auch keinen Besitzstandsschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob die Bewilligungspflicht für den Lagerplatz im Jahr 1978 bejaht wird oder nicht.