(d) der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen. Der Lagerplatz befindet sich weder in einem dicht überbauten Gebiet noch in einer Baulücke, weshalb die Tatbestände von Art. 41c Abs. 1 lit. a und abis GSchV nicht einschlägig sind. Die übrigen Ausnahmetatbestände von Art. 41c Abs. 1 GSchV sind im vorliegend zu beurteilenden Fall derart offensichtlich nicht erfüllt, dass darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass der Lagerplatz die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GschV erfüllen würde. 4.4