Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen: (a) zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; (abis) zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unbebauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen; (b) land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen; (c) standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen; (d) der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.