4 von 8 zu beurteilenden Fall aus einem beidseitigen Streifen von je 11 m gemessen ab der Uferlinie des x- Bachs besteht. Da sich der Lagerplatz in einem Abstand von ca. 3–4 m von der Uferlinie des x- Bachs befindet, liegt er – wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zu Recht festgestellt hat – vollständig im Gewässerraum.