Solange der Gewässerraum nicht festgelegt wurde, ist für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite ein beidseitiger Abstand von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten. Die Gerinnesohle des x-Bachs beträgt rund 3 m, weshalb der Gewässerraum im vorliegend