GSchV bis zum 31. Dezember 2018 festlegen. In seinem Richtplan hat der Kanton Aargau die Gemeinden deshalb verpflichtet, den Gewässerraum im Rahmen der Nutzungs- und Sondernutzungsplanung festzusetzen. Eine entsprechende Festlegung des Gewässerraums hat in der Gemeinde Q. jedoch noch nicht stattgefunden. In diesen Fällen sieht Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen GschV eine Ersatzregelung vor: Solange der Gewässerraum nicht festgelegt wurde, ist für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite ein beidseitiger Abstand von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten.